Religionsfreiheit

Ben Klassen</strong> (1918–1993)

Religion und Religionsfreiheit

Die Religion für die Weißen – CREATIVITY – hat wie andere Religionen den Rechtsanspruch auf freie und gewaltlose Ausübung ihres Glaubens. Religiöse Rechte sind nicht den Verehrern eines Wüstengottes vorbehalten. Jedermann sollte über die wichtigsten Vorschriften zum Schutz der Religion Bescheid wissen:

I. Religionsbegriff

Religion ist ein (Glaubens-)System, das in Lehre, Praxis und Gemeinschaftsformen die „letzten“ (Sinn-)Fragen menschlicher Gesellschaft und Individuen aufgreift und zu beantworten versucht.

Vereinfacht lassen sich zwei Grundlinien von Religion unterscheiden:

  1. Orientieren sich die Anschauungen primär an der Natur und begreift der Mensch sich und sein Leben vor allem als Teil des Naturgeschehens, steht die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Naturwelt oder der Ordnung des Kosmos im Vordergrund. Als Natur- und Rassenreligion gehört CREATIVITY zu dieser Art Religion.
  2. Demgegenüber haben Juden religiöse Anschauungen in die Welt gebracht, welche der Natur abgewandt sind und die eine personalisierte Gottesvorstellung mit einem orientalisch-despotischen Herrschergott aufweisen: Judaismus, Christentum, Islam.

II. Religionsfreiheit

Für Personen, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt das Recht auf Religionsfreiheit.

Was CREATIVITY betrifft, so ist dies eine in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründete und rechtlich anerkannte Religion für Weiße. Die Glaubensorganisation heißt CHURCH OF CREATIVITY, in der BRD ist der Name CHURCH OF CREATIVITY DEUTSCHLAND.

Inhalt der Religionsfreiheit:

Religionsfreiheit besteht vor allem in der Freiheit, seine Glaubensüberzeugung oder ein weltanschauliches Bekenntnis frei zu bilden und seine Religion oder Weltanschauung ungestört auszuüben. Ferner umfasst sie die Freiheit, einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anzugehören und für sie zu werben sowie kultische Handlungen ungehindert vorzunehmen (Kultusfreiheit).

Rechtsgarantien der Religionsfreiheit:

Das Recht auf Religionsfreiheit ist ein Grund- und Menschenrecht und international und national garantiert und geschützt.

Im Völkerrecht steht sie unter dem Schutz des Artikels 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. Der Artikel lautet:

„Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden.“

Die Religionsfreiheit ist auch durch Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) gewährleistet sowie durch Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welche in allen Mitgliedsstaaten des Europarates Geltung hat:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch Ausübung und Betrachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

Für Mitgliedsstaaten der EU gilt zudem die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Darüber hinaus ist die Religionsfreiheit Bestandteil der Kinderrechtskonvention der UNO (Artikel 14).

In der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet Artikel 4 des Grundgesetzes die Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Die beiden Absätze dazu lauten:

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Für die Bundesrepublik Österreich gilt mit Verfassungsrang der Artikel 63 des Vertrages von Saint-Germain:

Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.

In der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestimmt Artikel 15 der Bundesverfassung:

(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
(3) Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
(4) Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.


© 2019 CHURCH OF CREATIVITY DEUTSCHLAND

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